5. Sozialer Ausgleich durch Steuern und höhere Beiträge

Es gilt auch bei der Rente der Grundsatz, dass stärkere Schultern mehr tragen als Schwache.

Das wird z.B. erreicht durch die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze und eine lediglich degressive Erhöhung der Rentenleistungen bei einer Rente, die über dem 2,5fachen der Eckrente liegt. 

Steuermittel die für Aufstockungs- bzw. Ausgleichsleistungen benötigt werden, sollen durch Vermögens- und Erbschaftssteuern, sowie erhöhte Kapital- und Einkommenssteuertarife generiert werden. 

 

Zur Orientierung und zum besseren Verständnis:

Der soziale Ausgleich durch Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze und einer lediglich abgeschwächten Erhöhung von Renten ab dem 2,5 fachen der Eckrente würde auf folgenden Betrag hinauslaufen:

Die Eckrente aktuell (West) beträgt 1.487€, nach Erhöhung des Niveaus um 50% (Reformpunkt 1.) würde sie 2.231€ betragen. Das 2,5fache macht einen Betrag von 5.576€ brutto aus, ab dem die weitere Erhöhung lediglich degressiv erfolgen würde.

 

Die Aufstockungsleistungen bei der Mindestrente (Reformpunkt 3.) sollen ausschließlich aus Steuereinnahmen finanziert werden. 

 

Die Ausgleichsleistungen zur Ergänzung der Beitragseinnahmen  (Reformpunkt 1) hätten derzeit nur ein geringes Volumen. Sie müssten aber deutlich ansteigen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen (ab ca. 2025 bis 2035). Hierzu muss der Sozialstaat zusätzliche Steuern von hohen Einkommen und Vermögen erheben.